Satzung

Gießener Fünfziger-Vereinigung
Herren 1974 – 2024 „74er – Die Weltmeisterlichen“

Gegründet am 13.11.2023

Diese Satzung wurde am 18.01.2024 verabschiedet.

§ 1 Gründung, Name, Sitz

1.1 Die Vereinigung hat sich auf Einladung der Gesamtfünfziger am 13.11.2023 in Gießen gegründet.

1.2 Die Vereinigung nennt sich Fünfziger-Vereinigung Herren 1974 – 2024 „74er – Die Weltmeisterlichen“ (nachfolgend FVH 74-24 genannt).

1.3 Der Sitz der FVH 74-24 ist Gießen.

1.4 Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des jeweiligen 1.Vorsitzenden unter dessen Anschrift.

1.5 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres. Es umfasst somit 12 Monate.

§ 2 Zweck der Herren-Fünfziger-Vereinigung 74-24

2.1 Die FVH 74-24 ist eine selbständige Vereinigung im Rahmen der Gießener Fünfziger- Vereinigungen.

2.2 Die FVH 74-24 dient der Pflege der Geselligkeit gleichaltriger Herren sowie der Hilfe untereinander in schwierigen Lebenslagen.

2.3 An den Veranstaltungen der Gesamtfünfziger wird sich die FVH 74-24 entsprechend beteiligen.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft kann von jedem Mann, der im Jahr 1974 geboren ist oder sich dem Jahrgang zugehörig fühlt, beantragt werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der Vereinigung gerichteter, formloser schriftlicher Aufnahmeantrag. Mit diesem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

3.3. Ein Mitglied kann nach Erörterung mit den Mitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Hierzu zählt auch, wenn ein Mitglied der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachkommt und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat. In diesem Fall ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschlussverfahren anzuhören. Der Bescheid über die Entscheidung ist zeitnah mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen nach Zugang Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Der Gesamtvorstand fungiert als Berufungsinstanz.

3.4. Über die Ausschlüsse nach Abs. 3.2 /3.3 entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der gewählten Mitglieder.

3.5. Eine Kündigung der Mitgliedschaft hat spätestens 3 Monate zum Jahresende schriftlich zu erfolgen.

3.6. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung oder Anteile dessen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder Teile des geleisteten Jahresbeitrages.

§ 4 Vorstand, Vorstandswahlen, Haftung des Vorstandes

4.1. Die Geschäfte der Vereinigung werden vom Vorstand geführt und wahrgenommen.

4.2. Der Vorstand setzt sich aus bis zu 11 Personen zusammen:

  1. einem ersten Vorsitzenden
  2. einem zweiten Vorsitzenden
  3. einem ersten Schriftführer
  4. einem zweiten Schriftführer
  5. einem ersten Kassierer
  6. einem zweiten Kassierer
  7. zwei bis fünf Beisitzer, für verschiedene Aufgaben, z.B. Vergnügungsausschuss

4.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger zu ernennen. Diese Berufung gilt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, an der eine ordentliche Vorstandswahl zu erfolgen hat.

4.4. Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind den Mitgliedern umgehend in geeigneter Weise bekanntzugeben.

4.5. Die Vereinigung wird im Außenverhältnis von dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Kassierer und 2. Kassierer paarweise vertreten.

4.6. Der Vorstand wurde auf der Gründungsveranstaltung am 13.11.2023 bis zur Jahreshauptversammlung in 2025 gewählt. Alle zukünftigen Vorstände werden für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Kommissarisch gewählte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung im Amt. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied bleibt dann bis zum Ende der regulären Wahlperiode im Amt.

4.7. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich.

4.8. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

4.9. Der Vorstand der Vereinigung kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Höhe begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vermögen der Vereinigung beschränkt ist, also die im Verein vorhandenen Finanzmittel zur Deckung ausreichen.

4.10. Die Mitglieder des Vorstandes haften in allen im Namen der Vereinigung abzuschließenden Verträgen oder sonstigen Verpflichtungserklärungen und für die daraus entstehenden Kosten nur mit dem Vermögen der Vereinigung.

4.11. Sollte ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied Rechtsgeschäfte ohne Absprache oder Aufforderung durch den Vorstand tätigen, haftet es persönlich. Es ist anzustreben, dass in allen im Namen der Vereinigung abzuschließenden Verträge oder sonstigen Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen wird, dass die Mitglieder der Vereinigung nur mit dem Vermögen der Vereinigung haften.

§ 5 Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung

5.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Die Mitgliederversammlung wird als

Vollversammlung durchgeführt.

5.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Jahr vorzugsweise im Januar statt.

5.3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  2. die Entlastung des gesamten Vorstandes
  3. gegebenenfalls die Wahl des neuen Vorstandes
  4. die Wahl des/der Kassenprüfer (Wiederwahl ist zulässig)
  5. Satzungsänderungen des Vereins
  6. die Festsetzung der Beiträge
  7. Entscheidungen über Anträge
  8. die Auflösung des Vereins

5.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein. Desgleichen können Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen erfolgen.

5.5. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.

5.6 Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss von dem 1. oder 2. Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Zusammenkunft unter Angabe der Tagesordnungspunkte gesondert erfolgt sein.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann elektronisch und per Verteilung am Stammtisch die Mitglieder erreichen.

5.7 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge können noch bis acht Tage vor der Mitgliederversammlung eingehend beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Beschlüsse mit einschneidender Bedeutung können nicht auf Grundlage von Dringlichkeitsanträgen gefasst werden.

5.8 Die/der auf der Jahreshauptversammlung zu wählende/n Kassenprüfer darf/dürfen dem amtierenden Vorstand nicht angehören. Seine/Ihre Amtszeit beträgt 12 Monate, Wiederwahl ist möglich.

5.9 Die/der Kassenprüfer hat/haben die Jahresabrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung mitzuteilen.

5.10. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist. Das Protokoll ist auf Verlangen an die Mitglieder auszuhändigen.

§ 6 Geschäftsjahr, Finanzen

6.1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

6.2. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung niedergelegt. Die Betragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

6.3. Der Jahresbeitrag ist per Bankeinzug (nur in begründeten Ausnahmen per Überweisung) zu entrichten. Er wird zum 15. April des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Abbuchungen werden zu diesem Termin erfolgen. Jedes Mitglied hat zum Zeitraum der Abbuchung für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

6.4. Die Beiträge, Einnahmen, sonstigen Vermögen und deren Ansparung dienen ausschließlich der Finanzierung von Veranstaltungen, Reisen, der satzungsgemäßen Arbeit des Vorstandes sowie satzungsgemäßen Zwecken der Vereinigung.

6.5. Über die Art und Weise der Ausgaben entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

6.6. Der Vorstand der Vereinigung wird ermächtigt, ein Konto einzurichten. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer. Sie sind gegenüber dem kontoführenden Institut allein zeichnungsberechtigt.

§ 7 Reisen, Wanderungen, Grillfeste etc.

7.1 Diejenigen Mitglieder, die sich für eine Veranstaltung verbindlich angemeldet haben, diese aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten können, müssen den Veranstaltungspreis bezahlen. Dies gilt für alle Veranstaltungen, für die im Voraus ein Kostenbeitrag erhoben wird. Es wird den Mitgliedern empfohlen, für sich selbst eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

§ 8 Satzungsänderungen

8 Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung.

§ 9 Auflösung der Vereinigung

9.1. Die Auflösung der Vereinigung benötigt einen Beschluss der Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen.

9.2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erfolgen. Ansonsten sind die entsprechenden Absätze des § 5 anzuwenden.

9.3. Eventuelle Auseinandersetzungen nach Auflösung der Vereinigung haben unter den

entsprechenden Vorschriften des BGB zur erfolgen.

9.4. Bei der Auflösung der Vereinigung sind als Liquidatoren die amtierenden Vorsitzenden, Kassierer und Kassenprüfer einzusetzen.

9.5. Nach Auflösung der Vereinigung fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Organisation.

§ 10 Haftungsausschluss

10.1 Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle oder Verletzungen gegenüber seinen Mitgliedern, die Aufgrund von Vereinsaktivitäten entstehen.

§ 11 Salvatorische Klausel

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

11.2. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist von der Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglich angedachten Bestimmung weitgehend entspricht.

§ 12 Schlussbestimmungen

12 Die entstandene Satzung ist gültig, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder der Verein Fünfziger-Vereinigung Herren 1974 – 2024 „74er – Die Weltmeisterlichen“ erlischt.

§ 13 Inkrafttreten

13 Diese Satzung ist durch Beschluss der ersten Mitgliederversammlung vom 18.01.2024 einstimmig angenommen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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